Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18   

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https://dejure.org/2020,1313
BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18 (https://dejure.org/2020,1313)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 C 10.18 (https://dejure.org/2020,1313)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 5 C 10.18 (https://dejure.org/2020,1313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § ... 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Satz 2; BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Satz 5, § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 48 Abs. 5 und Abs. 6
    Aktenwidrigkeit; Analogie; Anerkennungsentscheidung; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Hochschule; Missio canonica; Religionslehrer; Ungleichbehandlung; Weltanschauungswandel; gutachtliche Stellungnahme; negative Religionsfreiheit; planwidrige Regelungslücke; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 3 S 1 BAföG, § 7 Abs 3 S 4 BAföG, § 7 Abs 3 S 5 BAföG, § 15a Abs 2 S 3 BAföG
    Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium; unabweisbarer Grund; Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle

  • Wolters Kluwer

    Abzielen des bisherigen Studiums auf einen Beruf in einem kirchennahen und verkündigungsnahen Bereich bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes durch Unmöglichkeit der künftigen Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung; Gewährung von Ausbildungsförderung ...

  • rewis.io

    Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium; unabweisbarer Grund; Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle

  • doev.de PDF

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzielen des bisherigen Studiums auf einen Beruf in einem kirchennahen und verkündigungsnahen Bereich bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes durch Unmöglichkeit der künftigen Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung; Gewährung von Ausbildungsförderung ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium; unabweisbarer Grund; Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG - und der Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAföG-Leistungen nach Fachrichtungswechsel: Studenten müssen bisherige Ausbildungszeit anrechnen lassen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • datev.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAföG-Anspruch trotz Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAföG: Voraussetzungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    BAföG bei Wechsel der Fachrichtung ab 4. Fachsemester

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erschwerter Anspruch auf Bafög bei spätem Wechsel des Studienfachs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 885
  • FamRZ 2020, 1139
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 33, jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Die Einfügung des Satzes 5 soll danach die verfassungskonforme Auslegung, die § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - (BVerfGK 6, 136) erfahren hat, klarstellend in das Gesetz übernehmen (BT-Drs. 16/5172 S. 18).

    Demgegenüber wurden Studierende, die unter Einhaltung der zeitlichen Grenze die Fachrichtung aus einem wichtigen Grund wechselten, gefördert, obgleich sie sich mangels anrechenbarer Leistungen in dem neuen Studium in das erste Fachsemester einzuschreiben hatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - BVerfGK 6, 136 Rn. 31).

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 33, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - BVerwGE 160, 212 Rn. 58).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 17.10.2018 - 5 C 8.17

    Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten

  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 13.92

    Ausbildungsförderung - Höchstdauer - Verwaltungsakt - Bindungswirkung -

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten in jedem Fall nur begrenzt zu (BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 132 = juris RdNr 15; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14) .

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 [11 f] = juris RdNr 20; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, RdNr 20; BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 132 = juris RdNr 15; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14) .

    Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - juris RdNr 17 ff; BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 132 = juris RdNr 16 f; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1, 11. Aufl 2013, RdNr 371; vgl auch Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943 [945, 947]) .

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R

    (Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum

    Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (vgl BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24; BVerwG Urteil vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 132 = juris RdNr 16 f; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1, 11. Aufl 2013, RdNr 371; vgl auch Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943, 945, 947) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21

    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit;

    Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf Umstände abstellt, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.), folgt daraus, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher bzw. vormals betriebene Ausbildung.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, und vom 19. Februar 2004- 5 C 6.03 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

    vgl. etwa zur negativen Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, wenn ein zur Vorbereitung auf das Pfarramt aufgenommenes Theologiestudium nach Austritt aus der Kirche aufgegeben wurde: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: November 2022, § 7 Rn. 43.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 A 30/20

    Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung bei Vornahme eines

    Eine solche Anrechnung von Studienleistungen genüge zwar nicht den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -.

    Es trägt im Wesentlichen vor: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - setze § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eine Anrechnungsentscheidung auf den gesamten studierten Studiengang voraus, an der es hier fehle.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 11 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 24 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 12 A 1249/21

    Heranziehung der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

    Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich zu der hier nicht relevanten Frage verhalte, durch wen eine Anrechnung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zu erfolgen habe (vgl. zum Vorstehenden S. 6 ff. des Urteils).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung für den vorliegenden Fall beigemessen.

    Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei "unter bewusster und wissentlicher Verletzung der Entscheidung des BVerwG vom 06.02.2020 - 5 C 10.18 ergangen", ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2021 - 4 LB 408/17

    Wirkungslosigkeit von Urteilen und Beschlüssen gem. § 130a VwGO nach

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. November 2016 (- 4 A 6/16 -), der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 (- 4 LB 408/17 -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 (- 5 C 10.18 -) sind wirkungslos.

    Diese Rechtsfolge bezieht sich auf sämtliche bis zur Klagerücknahme ergangenen Urteile, auch solche höherer Instanzen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 - 9 B 05.30945 - juris Rn. 6; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EGL Juli 2021, § 92 Rn. 75), so dass auch die Wirkungslosigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 (- 5 C 10.18 -) zu erklären war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2021 - 6 S 57.20

    Ausbildungsförderung für Hochschulstudium - einstweiliger Rechtsschutz -

    Die Anrechnungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt eine Entscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -).(Rn.5).

    Diese Vorschrift bindet die Anrechnung von Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung, berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums auf die Förderungshöchstdauer der zu fördernden Ausbildung ausdrücklich an eine entsprechende Anerkennungsentscheidung der "zuständigen Stelle", womit ebenfalls die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen zuständige Stelle der Ausbildungsstätte gemeint ist (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, NVwZ-RR 2020, S. 885 ff., Rn. 11 bei juris).

  • BVerwG, 23.10.2020 - 5 B 18.20

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - NVwZ-RR 2020, 885 Rn. 33 m.w.N.) ist geklärt, dass ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dann vorliegt, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen.
  • OVG Sachsen, 11.01.2023 - 5 D 32/22

    Elternteil; Vormund; analog

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urt. v. 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 15, st. Rspr.).
  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2021 - 15 K 3355/20

    BAföG-Bewilligung, Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund eheliches

    vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - und vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 -12 E 1002/19 -, juris.
  • VG Münster, 04.05.2021 - 6 K 3678/18
  • VG Bayreuth, 08.02.2023 - B 8 E 22.1101

    Unabwendbarer Grund, Studienplatzwechsel

  • VG Köln, 24.06.2020 - 26 K 4648/18
  • VG Frankfurt/Main, 08.10.2020 - 3 K 3181/19

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

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